Vereinssatzung

S a t z u n g
§ 1
Name, Sitz und Zweck des Vereins
1. Im Einvernehmen mit den Mitgliedern
· des ehemaligen Fußballvereins „Viktoria 06 Neuhofen“, gegründet am
1. August 1906
· des ehemaligen Fußballvereins „Vorwärts Neuhofen“, gegründet 1925 und
· der ehemaligen „Turngesellschaft e. V. Neuhofen“, gegründet am 1. Juli 1891,
schlossen sich diese Vereine am 1. April 1951 zum „Verein für Leibesübungen e. V. Neuhofen“ zusammen
Der VfL Neuhofen ist Mitglied im Sportbund Pfalz und Landessportbund Rheinland-Pfalz sowie den zuständigen Fachverbänden Südwestdeutscher Fußballverband, Pfälzer Turnerbund, Pfälzer Leichtathletikverband und Pfälzer Tischtennisverband.
Der VfL Neuhofen hat seinen Sitz in Neuhofen.
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein eingetragen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe sowie die Wahrnehmung geistiger und kultureller Belange.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
1. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
§ 3
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden
a) Wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins;
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung;
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens;
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
§ 4
Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 5
Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen.
Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
2. Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 21. Lebensjahr Stimmrecht.
Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.
§ 6
Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) Angemessene Geldstrafe
c) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.
§ 7
Rechtsmittel
Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2.2), gegen einen Ausschluss (§ 3.2) sowie eine Maßregelung (§ 6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen - vom Zugang des Bescheids gerechnet - beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.
§ 8
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
· als geschäftsführender Vorstand oder
· als Gesamtvorstand
§ 9
Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt,
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Neuhofen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Entgegennahme der Bericht
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Gesamtvorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
9. Dem Antrag eines Mitglieds auf eine geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
§ 10
Mitarbeiterkreis
1. Zum Mitarbeiterkreis gehören:
a) Die Mitglieder des Vorstandes
b) Die Abteilungsleiter
c) Die Übungsleiter
d) Die Betreuer, Platz- und Hauswarte
e) Die Schieds- und Kampfrichter
f) Vertreter des Vereins in Fachgremien des Sports (Kreis- und Landesebene)
g) Kassenprüfer
2. Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden geleitet.
3. Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.
§ 11
Vorstand
1. Der Vorstand arbeitet
a) als geschäftsführender Vorstand bestehend aus
· dem Vorsitzenden
· dem stellvertretenden Vorsitzenden
· dem Geschäftsführer
· dem Schatzmeister (Hauptkassierer)
· dem 3. Vorsitzenden
b) als Gesamtvorstand bestehend aus
· dem geschäftsführenden Vorstand a)
· den Abteilungsleitern (§ 13)
· den Ressortleitern der einzelnen Ausschüsse (§ 12)
· den Interessenvertretern der Abteilungen (§ 14)
· dem Leiter der Öffentlichkeitsarbeit und Pressewart
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
· der Vorsitzende
· der stellvertretende Vorsitzende und
· der Geschäftsführer
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis zum Verein wird der stellvertretende Vorsitzende oder der Geschäftsführer jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
3. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder ein Drittel seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
4. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
5. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.
6. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
7. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
8. Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung.
9. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
§ 12
Ausschüsse
1. Auf Beschluss der Mehrheit des Gesamtvorstandes werden nach Bedarf einzelne Ausschüsse gebildet. Diese tagen unter ihren zuständigen Ressortleitern und arbeiten nach den Vorschriften der Geschäftsordnung (§ 19) entsprechend den Anweisungen des Gesamtvorstandes.
2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den jeweiligen Ressortleiter einberufen.
§ 13
Abteilungen, Abteilungsversammlungen, Abteilungsleiter
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
2. Die Abteilung wird durch ihren Leiter, seinen Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geführt.
3. Die Abteilungsleiter sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.
Die Abteilungsleiter laden mindestens einmal im Jahr zu einer Abteilungsversammlung ein. Die Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung erfolgt rechtzeitig durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Neuhofen oder eine entsprechende Mitteilung an alle aktiven Mitglieder der jeweiligen Abteilung.
Der Abteilungsleiter ist verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine Abteilungsversammlung einzuberufen, wenn ein schriftlicher Antrag von mindestens einem Drittel der aktiven Mitglieder seiner Abteilung vorliegt.
Der Abteilungsleiter führt den Vorsatz bei allen Abteilungsversammlungen und leitet die Wahl der jeweiligen Interessenvertreter der Abteilung nach § 14 Absatz 2 dieser Satzung.
§ 14
Interessenvertreter der Abteilungen
1. Den Interessenvertretern der Abteilungen obliegt die Wahrung der Interessen der aktiven Mitglieder einer Abteilung gegenüber den Vereinsorganen. Sie übernehmen die Aufgaben der Mitbestimmung und der Mitverantwortung im Rahmen der Gesamtverantwortung des Vereins.
2. Die Wahl der Interessenvertreter der Abteilungen erfolgt jährlich in geheimer Abstimmung unter der Leitung des jeweiligen Abteilungsleiters unter Berücksichtigung des § 5 und § 13 Absatz 7 dieser Satzung.
3. Betreuer und Übungsleiter zählen ebenfalls zu den aktiven Mitgliedern der jeweiligen Abteilungen.
§ 15
Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes, der Ausschüsse sowie der jeweiligen
Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll abzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 16
Wahlen
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, die Abteilungsleiter, der Pressewart und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
§ 17
Kassenprüfung
Die Kassen des Vereins werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters oder des Kassierers.
§ 18
Ehrenmitglieder
Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes können nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben alle Rechte der Mitglieder, können jedoch von der Beitragszahlung befreit werden.
Entsprechendes gilt für die Verleihung von Ehrentiteln, z. B. Ehrenvorsitzender, Ehrenpräsident etc…
§ 19
Ordnungen
Soweit erforderlich gibt sich der Verein zur Durchführung der Satzung eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Jugendordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten. Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschlossen.
§ 20
Statutenänderungen (Änderung der Zweckbestimmung)
Anträge auf Abänderung der Statuten müssen zuerst dem Hauptausschuss des Vereins unterbreitet und von diesem einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Hierzu ist eine Zweidrittel-Mehrheit bei der Abstimmung erforderlich.
Zur Abänderung der §§ 20 und 21 ist jedoch die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder notwendig, die der Nichterschienenen ist schriftlich einzuholen.
§ 21
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von 40 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Solange noch 8 Mitglieder entschlossen sind, den Verein fortzuführen, kann er nicht aufgelöst werden.
Wird der Verein aufgelöst, oder bei Wegfall Steuerbegünstigter zwecke, fällt das vorhandene Vereinsvermögen an die Ortsgemeinde Neuhofen mit der Zweckbestimmung, das dieses Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports sowie der Kultur verwendet werden darf.

Bei Neugründung bzw. Wiedererstehen eines Vereins mit den gleichen Zielen und dem gleichen Zweck muss das vorhandene Vermögen diesem Verein übergeben werden.
Dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass der neu gegründete bzw. wiedererstehende
Verein eine steuerbegünstigte Körperschaft i.S. von §§ 51 ff AO ist und dieses 
Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sportes sowie der Kultur verwendet wird.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt. 
 
Neuhofen, den 24.11.2016
 
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